Wie der Privatkläger – wenn es stimmen sollte, dass die Beschuldigte ihn nie um Geld gebeten habe – vorgängig die Kontoinformationen der Beschuldigten erhalten haben soll, ist weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschuldigten ersichtlich. Des Weiteren hat der Privatkläger in der Strafanzeige vom 10. November 2017 sowie an der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 angegeben, der Beschuldigten einen Ring und einen neuen Fernseher geschenkt zu haben. Ebenfalls habe er sie wiederholt zum Abendessen eingeladen und ihr bei Wohnungswechseln und anderen Belangen geholfen (vgl. UA act. 146, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).