Im Gespräch hätten sie über private Sachen geredet und am Schluss habe er ihr gesagt, dass er sie mit etwas überraschen wolle. Sie habe nicht gewusst, womit (vgl. UA act. 44). Es ist unbestritten, dass der Privatkläger ihr das Geld am 4. März 2014 überwiesen und nicht bei einem Abendessen in bar übergeben hat. Wie der Privatkläger – wenn es stimmen sollte, dass die Beschuldigte ihn nie um Geld gebeten habe – vorgängig die Kontoinformationen der Beschuldigten erhalten haben soll, ist weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschuldigten ersichtlich.