5.2.2.3. Entgegen den Vorbringen des Privatklägers behauptet die Beschuldigte, der Privatkläger habe ein persönliches Interesse an ihr gehabt und habe ihr deshalb ein Überraschungsgeschenk von Fr. 10'000.00 gemacht. Sie habe nicht gewusst, worum es sich bei dem Geschenk gehandelt habe und sei dann auch sehr überrascht über die Höhe des Geldbetrags gewesen. Bezüglich einer Rückzahlung sei nichts vereinbart worden (vgl. UA act. 44). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. August 2018 hat sie ausgesagt, sie sei mit dem Privatkläger zum Abendessen gegangen. Im Gespräch hätten sie über private Sachen geredet und am Schluss habe er ihr gesagt, dass er sie mit etwas überraschen wolle.