Diese Aussagen zum Verhalten der Beschuldigten, deren Ausflüchte im Zusammenhang mit der Rückzahlung und die negative Reaktion auf die Frage einer Schuldanerkennung erscheinen glaubhaft. Zudem bestätigte sie ihre Aussagen der Einvernahme vom 22. Juni 2018 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Ihre Aussagen zu der Rückzahlungspflicht und Verweigerung einer Schuldanerkennung seitens der Beschuldigten sind somit als glaubhaft zu erachten. - 18 -