Insbesondere hat sie auch detailreich ausgeführt, dass die Beschuldigte darüber gesprochen habe, dass sie das Geld momentan aus finanziellen Gründen nicht zurückzahlen könne und eine Betreibung des Privatklägers sie auch im Zusammenhang mit ihrer Psyche und ihrem Arbeitgeber in eine missliche Lage bringen könnte. Ebenfalls habe sie erbost und genervt gewirkt, als der Privatkläger sie auf die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung angesprochen habe (vgl. UA act. 38). Diese Aussagen zum Verhalten der Beschuldigten, deren Ausflüchte im Zusammenhang mit der Rückzahlung und die negative Reaktion auf die Frage einer Schuldanerkennung erscheinen glaubhaft.