5.2.2.2. Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers werden durch die Zeugin G. gestützt. Diese hat in ihrer Einvernahme mehrmals und in eigenen Worten beschrieben, dass die Beschuldigte um ihre Rückzahlungspflicht gewusst und dem Privatkläger die Rückzahlung auch bestätigt habe. So habe die Beschuldigte begriffen, dass sie "das Geld nicht behalten dürfe" (vgl. UA act. 38). Insbesondere hat sie auch detailreich ausgeführt, dass die Beschuldigte darüber gesprochen habe, dass sie das Geld momentan aus finanziellen Gründen nicht zurückzahlen könne und eine Betreibung des Privatklägers sie auch im Zusammenhang mit ihrer Psyche und ihrem Arbeitgeber in eine missliche Lage bringen könnte.