Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Privatkläger die Darlehen bzw. die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten aufgrund abgewiesener Zuneigung oder aus sonstigen Gründen erfunden haben sollte. Wenn es auch wahrscheinlich ist, dass ein gewisses Interesse an der Beschuldigten bestanden hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dies für die Vorwürfe des Privatklägers bzw. das vorliegende Verfahren von Relevanz ist.