Ebenfalls habe sie ihm mehrmals gesagt, sie werde sich das Leben nehmen oder das Ganze seinen Kindern erzählen, obwohl er die Sache habe geheim halten wollen (vgl. UA act. 31, GA act. 24, GA act. 26, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Privatkläger konnte sich trotz der längeren Zeitspanne an viele Details seiner Interaktionen mit der Beschuldigten erinnern und gab diese an sämtlichen Befragungen übereinstimmend wieder. Auch diesbezüglich erscheinen seine Aussagen als glaubhaft. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Privatkläger die Darlehen bzw. die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten aufgrund abgewiesener Zuneigung oder aus sonstigen Gründen erfunden haben sollte.