Bei der Einvernahme am 26. März 2018, der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 28. August 2020 sowie der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 ist der Privatkläger bereits 80 bzw. 83 und 85 Jahre alt gewesen. Gewisse Schwierigkeiten der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen sind aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Privatklägers und der langen Zeitspanne des Verfahrens zu erwarten. So spricht der Umstand, dass er anlässlich der Strafanzeige angegeben hat, dem Darlehen vom 4. März 2014 über Fr. 10'000.00 "nach mehrmaliger Bitte" (vgl. UA act. 138 ff.), gemäss seiner - 17 -