So hat er von Anfang an glaubhaft dargelegt, dass die Beschuldigte ihm bereits anlässlich ihres Kennenlernens vom 31. Januar 2014 über finanzielle Schwierigkeiten und Wohnungsprobleme geklagt habe und er deshalb zugestimmt habe, ihr finanziell auszuhelfen. Ebenfalls legte er in sämtlichen Befragungen glaubhaft dar, dass es in der Folge immer wieder zu Klagen über finanzielle Probleme durch die Beschuldigte gekommen sei und er sich deshalb immer wieder bereit erklärt habe, Geld zu geben (vgl. UA act. 31 ff., GA act. 23 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 3