5.2.2. 5.2.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte vom Privatkläger nach der unbestrittenen Überweisung vom 4. März 2014 über Fr. 10'000.00 zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 weitere Fr. 65'000.00 in bar erhalten (vgl. Ziff. 5.1.3). Der Privatkläger hat die Umstände dieser Überweisung und der Bargeldübergaben im gesamten Verfahren kongruent und detailreich geschildert. So hat er von Anfang an glaubhaft dargelegt, dass die Beschuldigte ihm bereits anlässlich ihres Kennenlernens vom 31. Januar 2014 über finanzielle Schwierigkeiten und Wohnungsprobleme geklagt habe und er deshalb zugestimmt habe, ihr finanziell auszuhelfen.