5.2.1.3. Die Beschuldigte bestreitet, vom Privatkläger Fr. 65'000.00 in bar erhalten zu haben und ihm diese zu schulden. Sie anerkennt lediglich den Erhalt der Überweisung vom 4. März 2014 über Fr. 10'000.00 (vgl. Ziff. 5.1.2.3). Dabei habe es sich jedoch um ein Geschenk gehandelt. Von einer Rückzahlung sei nie die Rede gewesen; der Privatkläger habe auch nie eine Schuldanerkennung von ihr verlangt. Sie habe das Geld gebraucht, um Rechnungen zu bezahlen. Sie habe erst gar nicht damit gerechnet, dass dieser Mann ihr dieses Geld schenke. Aus ihrer Sicht sei es nicht als Darlehen gedacht gewesen, wie der Privatkläger dies behaupte. Darüber sei nicht geredet worden.