37 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). In ihrer Einvernahme, an welcher sie anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), sagte sie weiter aus, die Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt, sie habe im Moment finanzielle Schwierigkeiten und könne nichts zurückzahlen. Sie habe dem Privatkläger auch gesagt, dass es ihr psychisch schlecht gehen würde, wenn sie von ihm betrieben werden würde. Sie würde dann Probleme bei der Arbeitsstelle bekommen und ihre Arbeit allenfalls sogar verlieren. Der Privatkläger müsse an ihre Psyche denken. Sie habe sich während dem Telefonat nicht bereit erklärt, eine Schuldanerkennung zu unterschreiben.