5.2.1.2. Die Zeugin G. hat in ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2018 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 ausgesagt, dass die Beschuldigte ihre Rückzahlungspflicht im Telefonat mit dem Privatkläger (vgl. Ziff. 5.1.1.2) erwähnt habe. Sie habe bestätigt, dass es sich beim Geld um ein Darlehen handle, welches sie zurückbezahlen müsse. Sie habe gewusst, dass sie das Geld nicht behalten dürfe (vgl. UA act. 37 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12).