5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Der Privatkläger hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 26. März 2018, seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 28. August 2020 sowie der Befragung an der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 zu den Umständen der Überweisung vom 4. März 2014 und den nachfolgenden Geldübergaben bis zum 12. Juni 2015 geäussert (vgl. UA 28 ff.; GA act. 23 ff., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). So habe die Beschuldigte ihm am Abend des 31. Januar 2014, nachdem sie sich an der Generalversammlung des E. kennengelernt hätten, ihr Leid geklagt, wonach sie wegen Lärmbelästigung sofort aus der Wohnung in V. ausziehen müsse und deshalb Geld benötige.