Auch die sonstigen Aussagen der Zeugin G. stützen jene des Privatklägers (vgl. Ziff. 5.1.2.2). Bei diesem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Privatkläger der Beschuldigten nach der unbestrittenen Überweisung vom 4. März 2014 bis zum 12. Juni 2015 insgesamt weitere Fr. 65'000.00 in bar übergeben hat.