bezogen, als er ihr gegeben habe, da er auch Geld für seinen eigenen Lebensbedarf benötigt habe. Dies lässt sich, wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 5.1.2.1), anhand der eingereichten Bankauszüge nachvollziehen (vgl. UA act. 153 ff.). Dass er die ausgehändigten Beträge jeweils für sich notiert habe, sagte der Privatkläger sowohl anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 26. März 2018 als auch an der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 aus. Dies wurde zudem von der Zeugin G. anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Auch die sonstigen Aussagen der Zeugin G. stützen jene des Privatklägers (vgl. Ziff.