5.1.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Privatkläger von Anfang an konstant und übereinstimmend geschildert hat, er habe der Beschuldigten nach der Überweisung vom 4. März 2014 weitere Bargeldbeträge im Umfang von Fr. 65'000.00 übergeben. Seine diesbezüglichen Aussagen – auch in Bezug auf die wiederholten Klagen der Beschuldigten über finanzielle Probleme, welche die Zahlungen zur Folge hatten – sind über die Zeitachse hinweg weitestgehend deckungsgleich geblieben. Der Privatkläger hat wiederholt glaubhaft ausgeführt, er habe jeweils mehr Geld - 14 -