Da sich die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. August 2018 weitestgehend auf Abstreitungen beschränken und sie anlässlich der Befragungen vor der Vorinstanz und der Berufungsinstanz ihre Aussage verweigerte (vgl. GA act. 29, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), sind ihre Äusserungen zu den Vorwürfen jedoch keiner Aussagewürdigung im eigentlichen Sinne zugänglich.