Allerdings hat sie am Ende der Einvernahme angefügt, sie sei bei der Frage davon ausgegangen, dass die Fr. 10'000.00 bereits ausgewiesen seien und sie sonst kein Geld erhalten habe (vgl. UA act. 51). Zu beachten ist, dass die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren, wie auch im Hinblick auf die Zivilforderung des Privatklägers, selbstverständlich ein Interesse daran hat, die Vorwürfe von sich zu weisen. Da sich die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. August 2018 weitestgehend auf Abstreitungen beschränken und sie anlässlich der Befragungen vor der Vorinstanz und der Berufungsinstanz ihre Aussage verweigerte (vgl. GA act.