Zwar hat die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. August 2018 zweimal verneint, überhaupt jemals Geld vom Beschuldigten erhalten zu haben und dies erst dann zugegeben, als sie explizit auf die in ihrem Kontoauszug ausgewiesene Überweisung von Fr. 10'000.00 hingewiesen worden ist (vgl. UA act. 43 f.). Allerdings hat sie am Ende der Einvernahme angefügt, sie sei bei der Frage davon ausgegangen, dass die Fr. 10'000.00 bereits ausgewiesen seien und sie sonst kein Geld erhalten habe (vgl. UA act.