5.1.2.3. Die Beschuldigte bestreitet ihrerseits konsequent, dass nach der Überweisung von Fr. 10'000.00 vom 4. März 2014 weiteres Geld an sie geflossen sei. So habe sie weder wiederholt über finanzielle und persönliche Schwierigkeiten geklagt noch weitere Fr. 65'000.00 vom Privatkläger erhalten. Zwar hat die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. August 2018 zweimal verneint, überhaupt jemals Geld vom Beschuldigten erhalten zu haben und dies erst dann zugegeben, als sie explizit auf die in ihrem Kontoauszug ausgewiesene Überweisung von Fr. 10'000.00 hingewiesen worden ist (vgl. UA act.