Insbesondere führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aussagekräftig aus, dass der Privatkläger bereits im Jahre 2015 darüber geklagt habe, dass er der Beschuldigten immer wieder Geld gegeben habe und ihn die Situation sehr belastet habe. Ebenfalls bestätigte sie, dass sie eine handschriftliche Auflistung der verschiedenen ausgehändigten Beträge gesehen hatte, welche der Privatkläger erstellt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f.). Nach dem Gesagten sind neben den Aussagen des Privatklägers auch jene der Zeugin G. als glaubhaft zu beurteilen.