hatte sie ausgesagt, es sei von den Fr. 75'000.00 die Rede gewesen, welche die Beschuldigte dem Privatkläger schulde. Die Beschuldigte habe den Erhalt von Fr. 75'000.00 bestätigt (vgl. UA act. 37). Im Übrigen stimmten ihre Aussagen weitgehend mit jenen der Einvernahme vom 22. Juni 2018 und den Aussagen des Privatklägers überein. Insbesondere führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aussagekräftig aus, dass der Privatkläger bereits im Jahre 2015 darüber geklagt habe, dass er der Beschuldigten immer wieder Geld gegeben habe und ihn die Situation sehr belastet habe.