Dass sich die Zeugin G. im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung an gewisse Einzelheiten des Telefongesprächs nicht mehr erinnern konnte, ist einerseits darauf zurückzuführen, dass dieses bereits mehrere Jahre zurücklag und sie anlässlich der Berufungsverhandlung gemäss eigener Aussage unter Einfluss eines starken, sedativ wirkenden Medikaments gestanden habe. Gleichwohl wies sie darauf hin, dass sie die Aussagen, die sie diesbezüglich vor der Polizei im Juni 2018 gemacht habe, auch heute noch so bestätigen könne (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 f.). Damals - 13 -