307 StGB erneut aussagte, dem Telefonat beigewohnt zu haben und gehört zu haben, dass die Beschuldigte ihre Geldschuld gegenüber dem Privatkläger bestätigt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Dass sich die Zeugin G. im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung an gewisse Einzelheiten des Telefongesprächs nicht mehr erinnern konnte, ist einerseits darauf zurückzuführen, dass dieses bereits mehrere Jahre zurücklag und sie anlässlich der Berufungsverhandlung gemäss eigener Aussage unter Einfluss eines starken, sedativ wirkenden Medikaments gestanden habe.