5.1.2.2. Der Privatkläger stützt sich auf die Aussagen der Zeugin G. anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2018, gemäss welchen sie gehört haben will, dass die Beschuldigte den Betrag von Fr. 75'000.00 gegenüber dem Privatkläger in einem Telefonat bestätigt habe (vgl. UA act. 36 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 und unter Strafandrohung von Art. 307 StGB erneut aussagte, dem Telefonat beigewohnt zu haben und gehört zu haben, dass die Beschuldigte ihre Geldschuld gegenüber dem Privatkläger bestätigt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12).