behaupteten Zahlungen an die Beschuldigte jedoch aus dem Restsaldo vorheriger Bargeldbezüge erklären (vgl. Urteil E. 5.3.3). Ausserdem bezog der Privatkläger auch an Daten Bargeld, an welchen er gar keine Zahlungen an die Beschuldigte geltend macht (21. August 2014, 27. Oktober 2014, 23. April 2015; vgl. UA act. 153 ff.). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die festgestellten Unstimmigkeiten nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers sprechen.