erscheint. Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich indessen in Bezug auf den Zeitpunkt der Bargeldbezüge: Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gab der Privatkläger an, er habe jeweils vor der Bargeldübergabe an die Beschuldigte Bargeldbezüge von seinem Konto getätigt (vgl. UA act. 32). Diese Aussage steht im Widerspruch zu den vom Privatkläger eingereichten Kontoauszügen (vgl. UA act. 153 ff.). Aus den insgesamt 19 Daten lassen sich deren drei ausmachen, an welchen der Privatkläger Geld an die Beschuldigte übergeben haben will, jedoch vorgängig keine Bargeldbezüge getätigt hat (26. Juni 2014, 17. Oktober 2014, 14. Mai 2015). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, lassen sich die