glaubhaft, zumal in den Kontoauszügen des Privatklägers zwar regelmässig Vergütungsaufträge erscheinen, jedoch keine Transaktionen für Lebensmittelkäufe oder ähnlichem mit einer Maestrokarte ersichtlich sind (vgl. UA act. 153 ff.). Der Privatkläger verfügte gemäss eigener Aussage über keine anderen Bankkonten und hatte auch keine Barmittel oder sonstiges Vermögen, welches er hätte heranziehen können. Er habe lediglich eine Wohnung, welche ihm gehöre (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Es ist davon auszugehen, dass er den Überschuss von Fr. 16'500 während der relevanten Periode von März 2014 bis Juni 2015 für den täglichen Bedarf (Lebensmittel, etc.) ausgab, was nachvollziehbar