, Beilagen des Vertreters zur Hauptverhandlung vom 28. August 2020). Dazu hat der Privatkläger sowohl anlässlich seiner Einvernahme als auch anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, er habe natürlich auch für sich und seine laufenden Kosten Geld gebraucht. Wenn er ihr z.B. Fr. 3'000.00 gegeben habe, habe er vorgängig ca. Fr. 5'000.00 bezogen, auch für sich (vgl. UA act. 32, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Dies erscheint - 12 -