vgl. UA act. 153 ff.; vgl. Beilagen des Vertreters zur Hauptverhandlung vom 28. August 2020). Der Privatkläger hat im Zeitraum zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 insgesamt mehr Geld bezogen, als er an die Beschuldigte übergeben haben will. Er machte Barbezüge über insgesamt Fr. 81'500.00 und hätte unter Berücksichtigung der Fr. 65'000.00, welche er an die Beschuldigte übergeben haben will, einen Überschuss von Fr. 16'500.00 an abgehobenem Bargeld gehabt (vgl. UA act. 153 ff., Beilagen des Vertreters zur Hauptverhandlung vom 28. August 2020).