Er habe die Beträge jedes Mal zuhause notiert; er habe doch wissen wollen, wieviel Geld er der Beschuldigten "ausgebe" (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Die Aussagen des Privatklägers in Bezug auf den von ihm ausgezahlten Gesamtbetrag sind somit vor dem Hintergrund dieser Aufstellung sowie den Bankauszügen des Privatklägers (vgl. UA act. 153 ff.) zu würdigen. Dabei ergeben sich gewisse Unstimmigkeiten: Bis auf vier Daten stimmen die getätigten Bargeldbezüge in ihrer Höhe nicht mit den behaupteten Bargeldübergaben an die Beschuldigte überein (3. April 2014, 26. August 2014, 4. September 2014, 12. Juni 2015; vgl. UA act.