Sie glaube, die Beschuldigte habe erwähnt, dass sie ihm Fr. 75'000.00 zurückbezahlen werde, wenn die Scheidung durch sei (vgl. UA act. 35 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 wurde die Zeugin G. erneut dazu befragt. Sie gab an, ein starkes Medikament einnehmen zu müssen, weshalb ihre Gedächtnisleistung eingeschränkt sei. Sie wisse deshalb nicht mehr alle Einzelheiten (vgl. Berufungsprotokoll S. 11 f.). Die damalige Aussage vor der Polizei, dass die Beschuldigte den Erhalt von Fr. 75'000.00 bejaht und ihre Rückzahlungspflicht bekundet habe, könne sie jedoch heute noch bestätigen. Es seien verschiedene Beträge genannt worden;