Sie hätten vorgängig darüber gesprochen und das Ganze kurz angeschaut. Ein anderes Gespräch zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten habe sie nie mitbekommen. Im besagten Telefonat sei es um das Geld gegangen, welches der Privatkläger von ihr zurückfordern wollte. Die Beschuldigte habe bestätigt, den Geldbetrag von Fr. 75'000.00 von ihm erhalten zu haben. Sie habe auch einen Betrag von Fr. 30'000.00 erwähnt, allerdings wisse sie nicht mehr, worum es dabei gegangen sei. Sie glaube, die Beschuldigte habe erwähnt, dass sie ihm Fr. 75'000.00 zurückbezahlen werde, wenn die Scheidung durch sei (vgl. UA act.