4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte und der Privatkläger sich am 31. Januar 2014 an einer Vereinsversammlung des E. kennengelernt haben und der Privatkläger am 4. März 2014 Fr. 10'000.00 auf ihr Privatkonto überwiesen hat (vgl. UA act. 30, UA act. 44, UA act. 153, Gerichtsakten [GA] act. 25). Strittig und damit zu prüfen ist, ob es zu weiteren Bargeldübergaben gekommen ist und ob die Beschuldigte dem Privatkläger zugesichert hat, das Geld zurückzubezahlen.