Ausserdem ist nicht erstellt, dass sie den Lautsprecher des Telefons selbst in Betrieb genommen oder das Mithören des Gesprächs in sonstiger Weise initiiert hätte. Da sie dem Telefongespräch zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten nur -9- zufällig und auf Initiative des Privatklägers zugehört hat, hat sie sich nicht strafbar gemacht. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist ihre Aussage somit verwertbar (vgl. Urteil E. 3.1).