Sie sei damals regelmässig zwischen Y. und R. hin und hergereist. Der Privatkläger habe sein Telefon erst nach etwa 2 Minuten auf Lautsprecher gestellt (vgl. UA act. 37, UA act. 39, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Aus den Aussagen geht glaubhaft hervor, dass das Mithören des Gesprächs seitens der Zeugin G. vorgängig nicht geplant war. So hat sie sich nur zufällig beim Privatkläger befunden und hat das Gespräch auch nicht von Anfang an über den Lautsprecher mitgehört. Ausserdem ist nicht erstellt, dass sie den Lautsprecher des Telefons selbst in Betrieb genommen oder das Mithören des Gesprächs in sonstiger Weise initiiert hätte.