Dies bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Die Zeugin G. hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2018 sowie ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 zu Protokoll gegeben, das Telefongespräch sei nicht geplant gewesen und sie wisse auch nicht mehr, wie es zustande gekommen sei oder wer wen angerufen habe. Sie sei damals zufällig beim Privatkläger gewesen, sie habe ein eigenes Zuhause und sei nicht regelmässig bei ihm gewesen. Sie sei damals regelmässig zwischen Y. und R. hin und hergereist.