3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Lautsprecher eines Telefons zwar grundsätzlich als Abhörgerät i.S.v. Art. 179 bis StGB eingesetzt werden. Das tatbestandsmässige Verhalten setzt jedoch unter anderem voraus, dass der Täter das Abhörgerät vorsätzlich in Betrieb setzt, um das nichtöffentliche Gespräch mitzuhören (BGE 133 IV 249 E. 3.4 f.). Der Privatkläger hat anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2018 ausgesagt, er habe "damals das Telefon auf Lautsprecher gestellt", damit die Zeugin G. habe mithören können (vgl. UA act. 32). Dies bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).