3. 3.1. Die Beschuldigte macht vorab geltend, die Zeugenaussage von G. beruhe auf einem Verstoss gegen Art. 179 bis StGB (Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche) und sei somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verwertbar (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Sie bezieht sich damit auf die Aussagen der Zeugin G. anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2018 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022. Dort hat sie angegeben, auf Bitten des Privatklägers ein zwischen ihm und der Beschuldigten geführtes Telefonat über den Telefonlautsprecher mitgehört zu haben (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 36 ff., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 ff.).