2.2. Die Beschuldigte bestreitet mit Berufung, sich des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Sie rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung und bringt eventualiter vor, dass auch die rechtlichen Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt seien.