2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass die Beschuldigte den Privatkläger über ihren fehlenden Rückzahlungswillen getäuscht habe. Als Folge dieser Täuschung habe er ihr im Zeitraum vom 4. März 2014 bis 12. Juni 2015 Darlehen über insgesamt Fr. 75'000.00 ausgerichtet. Die Beschuldigte habe die Absicht gehabt, sich unrechtmässig zu bereichern. -8-