3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 18. Mai 2021 die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge. 3.4. Der Privatkläger beantragte mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2021 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 16. Februar 2022 statt. Der Privatkläger, die Zeugin G. und die Beschuldigte wurden befragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB vollumfänglich angefochten. Das Urteil ist somit in diesem Umfang zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).