Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. g im Gesamtbetrag von Fr. 2'690.00 zu 70% und somit im Betrag von Fr. 1'883.00 auferlegt. Der Restbetrag von Fr. 807.00 geht zu Lasten der Staatskasse. 6. 6.1 Die Kostennote des Verteidigers der Beschuldigten, lic. iur. Cornel Wehrli, Rechtsanwalt […], wird im Umfang von Fr. 11'967.15 (inkl. Fr. 855.60 MwSt.) richterlich genehmigt.