2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 6. Oktober 2020: "1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB freigesprochen. 2. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 3. 3.1 Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf aArt. 34, Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgelegt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 8'000.00.