Die Beschuldigte hatte den Privatkläger arglistig getäuscht indem sie ihm die Rückzahlung der Darlehen zusicherte obwohl sie weder in der Lage dazu war noch die Absicht hatte, die Darlehen je zurück zu bezahlen. Sie täuschte dem Privatkläger vor, in ihrer Wohnung gesundheitsgefährdeten Stoffen ausgesetzt zu sein und deshalb eine andere Wohnung zu benötigen. Ein anderes Mal gab sie vor, dass ihre Katze den Parkettboden in der Wohnung zerkratzt hätte und sie von der Vermieterschaft zur Instandstellung der Schäden aufgefordert worden ist und daher wieder Geld benötige. Der Privatkläger hat der Beschuldigten folgende Darlehensbeträge ausgerichtet: