Die Beschuldigte hat den Privatkläger zu den Darlehen genötigt, indem sie ihm ihr Leid geklagt hat und dass sie sich ohne die Unterstützung des Privatklägers schon längst etwas angetan hätte. Mehrfach hat sie dem Privatkläger gegenüber gedroht sich umzubringen bzw. sie werde zugrunde gehen, wenn er ihr kein weiteres Geld leihe. Der Privatkläger wollte am Tod der Beschuldigten nicht schuld sein und hat ihr weitere Darlehen gewährt. Dies war zum Zeitpunkt, als er ihr bereits ca. die Hälfte des gesamten Darlehens ausgerichtet hatte.