Die Beschuldigte hat in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Unterdrücken von Tatsachen arglistig irrezuführen und so den Irrenden zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch dieser sich selbst am Vermögen schädigt. Mehrfache Nötigung Art. 181 StGB Die Beschuldigte hat jemanden durch Androhen ernstlicher Nachteile genötigt etwas zu tun.