Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2021.64 (ST.2019.51; STA.2017.3851) Urteil vom 16. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin i.V. Flütsch Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter, […] Beschuldigte B._____, geboren am tt.mm.1969, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, […] Gegenstand Mehrfacher Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess gegen die Beschuldigte am 12. Februar 2019 den folgenden Strafbefehl: "Sachverhalt: Mehrfacher Betrug Art. 146 Abs. 1 StGB Die Beschuldigte hat in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Unterdrücken von Tatsachen arglistig irrezuführen und so den Irrenden zu einem Verhalten zu bestimmen, wodurch dieser sich selbst am Vermögen schädigt. Mehrfache Nötigung Art. 181 StGB Die Beschuldigte hat jemanden durch Androhen ernstlicher Nachteile genötigt etwas zu tun. Der Beschuldigte und die Privatklägerin haben sich am 31.01.2014 an einer Vereinsversammlung des E. kennen gelernt. Im Anschluss bat die Beschuldigte den Privatkläger um ein kleines Darlehen. Sie habe finanzielle Probleme wegen ihrer Scheidung/Wohnsituation. Der Privatkläger hat ihr am 04.03.2014 CHF 10'000.00 als Darlehen überwiesen. Innerhalb von wenigen Wochen ist es auf Bitten der Beschuldigten zu weiteren Darlehen zwischen CHF 3'000.00 und CHF 4'000.00 gekommen. Diese Beträge hat der Privatklägerin der Beschuldigten jeweils in bar übergeben. Die Beschuldigte hatte versichert, die Darlehen zurück zu zahlen, sobald ihre Scheidung beendet sei. Vom April 2014 bis Juni 2015 sind zahlreiche weitere Darlehen zwischen CHF 1'000.00 und CHF 6'000.00 erfolgt. Insgesamt hat die Beschuldigte CHF 75'000.00 als Darlehen vom Privatkläger erhalten. Die einzelnen Darlehensbeträge wurden an den jeweiligen Wohnadressen der Beschuldigten oder am Wohnort des Privatklägers der Beschuldigten übergeben. Die Beschuldigte hat den Privatkläger zu den Darlehen genötigt, indem sie ihm ihr Leid geklagt hat und dass sie sich ohne die Unterstützung des Privatklägers schon längst etwas angetan hätte. Mehrfach hat sie dem Privatkläger gegenüber gedroht sich umzubringen bzw. sie werde zugrunde gehen, wenn er ihr kein weiteres Geld leihe. Der Privatkläger wollte am Tod der Beschuldigten nicht schuld sein und hat ihr weitere Darlehen gewährt. Dies war zum Zeitpunkt, als er ihr bereits ca. die Hälfte des gesamten Darlehens ausgerichtet hatte. Der Privatkläger hat bereits nach der Gewährung von insgesamt CHF 17'000.00 die Beschuldigte um Rückzahlung des Darlehens ersucht. Diese wurde ihm zugesichert, da nach der Scheidung aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft das Geld zur Verfügung stehen würde. Die Beschuldigte hat sich wiederholt und vehement geweigert, eine Schuldanerkennung z.G. des Privatklägers zu unterzeichnen. Ihr -3- Anwalt habe ihr geraten, während der Scheidung nichts zu unterschreiben. Die Beschuldigte hat den Privatkläger auch unter Druck gesetzt, indem sie behauptete, Probleme mit ihrer Arbeitsstelle zu bekommen bzw. dass sie ihre Stelle verlieren könnte, falls sie das Darlehen zurückzahlen müsse. Die Beschuldigte sagte, dass es ihr psychisch sehr schlecht gehe und der Privatkläger solle doch an ihre Psyche denken. Die Beschuldigte hatte den Privatkläger arglistig getäuscht indem sie ihm die Rückzahlung der Darlehen zusicherte obwohl sie weder in der Lage dazu war noch die Absicht hatte, die Darlehen je zurück zu bezahlen. Sie täuschte dem Privatkläger vor, in ihrer Wohnung gesundheitsgefährdeten Stoffen ausgesetzt zu sein und deshalb eine andere Wohnung zu benötigen. Ein anderes Mal gab sie vor, dass ihre Katze den Parkettboden in der Wohnung zerkratzt hätte und sie von der Vermieterschaft zur Instandstellung der Schäden aufgefordert worden ist und daher wieder Geld benötige. Der Privatkläger hat der Beschuldigten folgende Darlehensbeträge ausgerichtet: - 04.03.2014 CHF 10'000.00 - 21.03.2014 CHF 3'000.00 - 03.04.2014 CHF 4'000.00 - 11.04.2014 CHF 4'000.00 - 22.04.2014 CHF 4'000.00 - 26.06.2014 CHF 5'000.00 - 03.07.2014 CHF 6'000.00 - 18.07.2014 CHF 6'000.00 - 28.07.2014 CHF 3'000.00 - 11.08.2014 CHF 3'000.00 - 26.08.2014 CHF 3'000.00 - 04.09.2014 CHF 3'000.00 - 16.09.2014 CHF 3'000.00 - 25.09.2014 CHF 2'000.00 - 15.10.2014 CHF 4'000.00 - 17.10.2014 CHF 3'000.00 - 19.12.2014 CHF 3'000.00 - 29.12.2014 CHF 1'000.00 - 14.05.2015 CHF 3'000.00 - 12.06.2015 CHF 2'000.00 Total CHF 75'000.00 Ort: […] V., […] […] W., […] […] X., […] […] T., […] […] R., […] Zeit: 4. März 2014 bis 12. Juni 2015 Deliktsbetrag: CHF 75'000.00 Privatkläger. A., […] Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, aArt. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB -4- Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 2'400.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatz- freiheitsstrafe von 22 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'300.00 Rechnungsbetrag CHF 3'700.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die Zivilforderung von CHF 75'000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." 1.2. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 15. Februar 2019 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten mit Verfügung vom 16. Juli 2019 an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 28. August 2020 fand die Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Befragung des Privatklägers und der Beschuldigten statt. 2.2. Der Privatkläger stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: "1. Die Beschuldigte sei wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Nötigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Im Zivilpunkt sei die Beschuldigte adhäsionsweise zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 75'000.00 zzgl. 5% Zins seit 15. Mai 2017 sowie die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung vom 16. August 2017 (Betreibungs-Nr. aaa) zu beseitigen. 3. -5- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschuldigten, wobei die Entschädigung des Privatklägers im Umfang der eingereichten Honorarnote festzusetzen sei." 2.3. Die Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge: "1. Die Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilforderung sei abzuweisen. Eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zusätzlich stellte sie folgenden Verfahrensantrag: "Es sei die Einvernahme von Frau G. aus den Akten zu entfernen." 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 6. Oktober 2020: "1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB freigesprochen. 2. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 3. 3.1 Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf aArt. 34, Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgelegt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 8'000.00. 3.2 Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziff. 3.1. der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Die Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt: Wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht sie aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). -6- 4. In Gutheissung der Zivilklage des Privatklägers A. wird die Beschuldigte verpflichtet, ihm Schadenersatz von Fr. 75'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 15. Mai 2017 sowie die Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu bezahlen. Gleichzeitig wird der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung vom 16. August 2017 (Betreibungs-Nr.: aaa) beseitigt. 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'400.00 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 0.00 g) den Spesen von Fr. 90.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 2'690.00 Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. g im Gesamtbetrag von Fr. 2'690.00 zu 70% und somit im Betrag von Fr. 1'883.00 auferlegt. Der Restbetrag von Fr. 807.00 geht zu Lasten der Staatskasse. 6. 6.1 Die Kostennote des Verteidigers der Beschuldigten, lic. iur. Cornel Wehrli, Rechtsanwalt […], wird im Umfang von Fr. 11'967.15 (inkl. Fr. 855.60 MwSt.) richterlich genehmigt. 6.2 Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten, lic. iur. Cornel Wehrli, Rechtsanwalt […], den Betrag von Fr. 3'590.15 (30 % des Betrags gemäss Ziff. 6.1.) zu bezahlen. Im Übrigen trägt die Beschuldigte ihre Kosten selber. 6.3 Die Kostennote des Vertreters des Zivil- und Strafklägers, MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt […], wird im Umfang von Fr. 13'129.90 (inkl. Fr. 938.70 MwSt.) richterlich genehmigt. 6.4 Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger dessen Parteikosten im Gesamtbetrag von Fr. 13'129.90 zu ersetzen." 2.5. Das Urteilsdispositiv vom 6. Oktober 2020 wurde der Beschuldigten am 23. Oktober 2020 zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 meldete sie Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihr in der Folge am 15. Februar 2021 zugestellt. -7- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 5. März 2021 beantragte die Beschuldigte, die Ziffern 2 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 6. Oktober 2020 seien aufzuheben. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 StGB freizusprechen und die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dies unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens. 3.2. Mit Berufungsbegründung vom 29. April 2021 hielt die Beschuldigte an ihren Berufungsanträgen fest. 3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 18. Mai 2021 die Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge. 3.4. Der Privatkläger beantragte mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2021 die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 16. Februar 2022 statt. Der Privatkläger, die Zeugin G. und die Beschuldigte wurden befragt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB vollumfänglich angefochten. Das Urteil ist somit in diesem Umfang zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass die Beschuldigte den Privatkläger über ihren fehlenden Rück- zahlungswillen getäuscht habe. Als Folge dieser Täuschung habe er ihr im Zeitraum vom 4. März 2014 bis 12. Juni 2015 Darlehen über insgesamt Fr. 75'000.00 ausgerichtet. Die Beschuldigte habe die Absicht gehabt, sich unrechtmässig zu bereichern. -8- 2.2. Die Beschuldigte bestreitet mit Berufung, sich des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht zu haben. Sie rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung und bringt eventualiter vor, dass auch die rechtlichen Voraussetzungen des Betrugs nicht erfüllt seien. 3. 3.1. Die Beschuldigte macht vorab geltend, die Zeugenaussage von G. beruhe auf einem Verstoss gegen Art. 179 bis StGB (Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche) und sei somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verwertbar (vgl. Berufungsbegründung S. 5). Sie bezieht sich damit auf die Aussagen der Zeugin G. anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2018 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022. Dort hat sie angegeben, auf Bitten des Privatklägers ein zwischen ihm und der Beschuldigten geführtes Telefonat über den Telefonlautsprecher mitgehört zu haben (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 36 ff., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 ff.). 3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Lautsprecher eines Telefons zwar grundsätzlich als Abhörgerät i.S.v. Art. 179 bis StGB eingesetzt werden. Das tatbestandsmässige Verhalten setzt jedoch unter anderem voraus, dass der Täter das Abhörgerät vorsätzlich in Betrieb setzt, um das nichtöffentliche Gespräch mitzuhören (BGE 133 IV 249 E. 3.4 f.). Der Privatkläger hat anlässlich der Einvernahme vom 26. März 2018 ausgesagt, er habe "damals das Telefon auf Lautsprecher gestellt", damit die Zeugin G. habe mithören können (vgl. UA act. 32). Dies bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Die Zeugin G. hat anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2018 sowie ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 zu Protokoll gegeben, das Telefongespräch sei nicht geplant gewesen und sie wisse auch nicht mehr, wie es zustande gekommen sei oder wer wen angerufen habe. Sie sei damals zufällig beim Privatkläger gewesen, sie habe ein eigenes Zuhause und sei nicht regelmässig bei ihm gewesen. Sie sei damals regelmässig zwischen Y. und R. hin und hergereist. Der Privatkläger habe sein Telefon erst nach etwa 2 Minuten auf Lautsprecher gestellt (vgl. UA act. 37, UA act. 39, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Aus den Aussagen geht glaubhaft hervor, dass das Mithören des Gesprächs seitens der Zeugin G. vorgängig nicht geplant war. So hat sie sich nur zufällig beim Privatkläger befunden und hat das Gespräch auch nicht von Anfang an über den Lautsprecher mitgehört. Ausserdem ist nicht erstellt, dass sie den Lautsprecher des Telefons selbst in Betrieb genommen oder das Mithören des Gesprächs in sonstiger Weise initiiert hätte. Da sie dem Telefongespräch zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten nur -9- zufällig und auf Initiative des Privatklägers zugehört hat, hat sie sich nicht strafbar gemacht. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist ihre Aussage somit verwertbar (vgl. Urteil E. 3.1). 4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte und der Privatkläger sich am 31. Januar 2014 an einer Vereinsversammlung des E. kennengelernt haben und der Privatkläger am 4. März 2014 Fr. 10'000.00 auf ihr Privatkonto überwiesen hat (vgl. UA act. 30, UA act. 44, UA act. 153, Gerichtsakten [GA] act. 25). Strittig und damit zu prüfen ist, ob es zu weiteren Bargeldübergaben gekommen ist und ob die Beschuldigte dem Privatkläger zugesichert hat, das Geld zurückzubezahlen. 5. 5.1. 5.1.1. 5.1.1.1. Der Privatkläger macht geltend, er habe der Beschuldigten zwischen dem 4. März 2014 und dem 12. Juni 2015 insgesamt Fr. 75'000.00 ausbezahlt, davon Fr. 10'000.00 als Überweisung und Fr. 65'000.00 in bar (vgl. Fälligstellung der Darlehensforderung vom 27. März 2017, UA act. 160 f.; Strafanzeige vom 10. November 2017, UA act. 138 ff.). Er hat sich sowohl in der Strafanzeige vom 10. November 2017, der Einvernahme vom 26. März 2018, der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 28. August 2020, als auch der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 zu dieser Behauptung geäussert. So habe er ihr zuerst die Fr. 10'000.00 gegeben. Danach seien aber laufend neue Forderungen und damit auch Zahlungen gekommen. Die Beschuldigte sei verzweifelt gewesen und habe ihm gesagt, sie wisse nicht weiter und er müsse ihr mehr Geld geben, ansonsten sie sich das Leben nehme. Er habe Erbarmen mit ihr gehabt und ihr immer wieder ein bisschen Geld zugeschoben. Sie habe immer wieder wegen Geld gefragt, als sie essen gegangen seien. Ausserdem habe er ihr auch einmal einen von einer Katze verunreinigten Boden und einen Fernseher, den sie sich gewünscht habe, bezahlt. Nach der Überweisung der Fr. 10'000.00 habe er ihr die weiteren Geldbeträge in bar gegeben, "einmal Fr. 2'000.00, dann wieder Fr. 3'000.00". Er habe ihr jeweils die Geldnoten in die Hand gegeben, meistens bei ihm zuhause, aber auch mal unterwegs, wenn sie zusammen essen gegangen seien. Andere Personen seien bei diesen Übergaben nie anwesend gewesen. Das Geld, welches er ihr gegeben habe, habe er für sich notiert. Man könne dies auf den Bankauszügen sehen. Immer, wenn er ihr Geld geliehen habe, habe er einen Bargeldbezug getätigt. Wenn er ihr beispielsweise Fr. 3'000.00 gegeben habe, habe er ca. Fr. 5'000.00 bezogen, natürlich auch für sich selbst (vgl. UA act. 29 ff.; UA act. 138 ff., GA act. 23 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). - 10 - 5.1.1.2. Die Aussagen des Privatklägers, wonach er der Beschuldigten neben der unstrittigen Überweisung von Fr. 10'000.00 noch weiteres Geld gegeben habe, werden im Wesentlichen von der Zeugin G. gestützt. Die Zeugin will ein Telefongespräch zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten mitgehört haben, in welchem die Beschuldigte dies bestätigt habe. Die Zeugin G. hat sich diesbezüglich erstmals anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2018 geäussert. Dort hat sie ausgesagt, der Privatkläger habe ihr schon vor dem Telefonat von der Beschuldigten und was da gelaufen sei erzählt. Sie hätten vorgängig darüber gesprochen und das Ganze kurz angeschaut. Ein anderes Gespräch zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten habe sie nie mitbekommen. Im besagten Telefonat sei es um das Geld gegangen, welches der Privatkläger von ihr zurückfordern wollte. Die Beschuldigte habe bestätigt, den Geldbetrag von Fr. 75'000.00 von ihm erhalten zu haben. Sie habe auch einen Betrag von Fr. 30'000.00 erwähnt, allerdings wisse sie nicht mehr, worum es dabei gegangen sei. Sie glaube, die Beschuldigte habe erwähnt, dass sie ihm Fr. 75'000.00 zurückbezahlen werde, wenn die Scheidung durch sei (vgl. UA act. 35 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 wurde die Zeugin G. erneut dazu befragt. Sie gab an, ein starkes Medikament einnehmen zu müssen, weshalb ihre Gedächtnisleistung eingeschränkt sei. Sie wisse deshalb nicht mehr alle Einzelheiten (vgl. Berufungsprotokoll S. 11 f.). Die damalige Aussage vor der Polizei, dass die Beschuldigte den Erhalt von Fr. 75'000.00 bejaht und ihre Rückzahlungspflicht bekundet habe, könne sie jedoch heute noch bestätigen. Es seien verschiedene Beträge genannt worden; sie habe, so glaube sie, von Fr. 30'000.00 gehört, es sei aber auch mal die Rede von Fr. 35'000.00 oder Fr. 40'000.00 gewesen. Sie wisse es nicht mehr genau (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Darüber hinaus bestätigte die Zeugin G., dass der Privatkläger ihr bereits 2015 davon berichtet habe, einer Frau Fr. 75'000.00 in Raten gegeben zu haben und dass er das Geld wieder zurückwolle. Dies habe ihn sehr bedrückt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Weiter habe er eine handschriftliche Liste mit den Beträgen gemacht, welche sie einmal gesehen habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). 5.1.1.3. Die Beschuldigte hat sich anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. August 2018 zur Behauptung des Privatklägers, sie habe Fr. 75'000.00 von ihm erhalten, geäussert (vgl. UA act. 42 ff.). Bei der Befragung an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 28. August 2020 hat sie in Bezug auf die Anklagevorwürfe von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. GA act. 29). Selbiges gilt für die Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 14). Die Beschuldigte bestreitet konsequent, Fr. 75'000.00 vom Privatkläger erhalten zu haben. So hat sie ausgesagt, sie wisse nichts - 11 - von den Fr. 75'000.00, aufgrund welcher der Privatkläger Anzeige gegen sie erstattet habe. Entgegen seinen Behauptungen habe sie ihm nie über Probleme geklagt und habe ihn auch nie um Geld gebeten. Sie habe nur die Fr. 10'000.00 am 4. März 2014 vom Privatkläger überwiesen erhalten. Sie könne die Aussage des Privatklägers, dass es sich total um einen Betrag von Fr. 75'000.00 handle, nicht bestätigen. Sie wisse auch nichts von einem Telefonat mit dem Privatkläger, in welchem sie bestätigt haben soll, insgesamt Fr. 75'000.00 von ihm erhalten zu haben. Es stimme nicht, dass sie ihn immer wieder nach Geld gefragt habe und ihn stark unter Druck gesetzt habe, als er nichts mehr habe geben wollen. Er habe ihr Fr. 10'000.00 überwiesen und sonst wisse sie von nichts (vgl. UA act. 43 ff.). 5.1.2. 5.1.2.1. Der Privatkläger hat eine persönliche Notiz der einzelnen Beträge und der dazugehörigen Übergabedaten erstellt. Die entsprechende Aufstellung ist in seiner "Fälligstellung" der Darlehensforderungen vom 27. März 2017 zuhanden der Beschuldigten ersichtlich und wird in seiner Strafanzeige vom 10. November 2017 entsprechend aufgeführt (vgl. UA act. 161, UA act. 138 ff.). Dass er die Beträge jeweils für sich notiert habe, sagte der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. März 2018 aus (vgl. UA act. 32). Dies bestätigte er zudem anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022. Er habe die Beträge jedes Mal zuhause notiert; er habe doch wissen wollen, wieviel Geld er der Beschuldigten "ausgebe" (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). Die Aussagen des Privatklägers in Bezug auf den von ihm ausgezahlten Gesamtbetrag sind somit vor dem Hintergrund dieser Aufstellung sowie den Bankauszügen des Privatklägers (vgl. UA act. 153 ff.) zu würdigen. Dabei ergeben sich gewisse Unstimmigkeiten: Bis auf vier Daten stimmen die getätigten Bargeldbezüge in ihrer Höhe nicht mit den behaupteten Bargeldübergaben an die Beschuldigte überein (3. April 2014, 26. August 2014, 4. September 2014, 12. Juni 2015; vgl. UA act. 153 ff.; vgl. Beilagen des Vertreters zur Hauptverhandlung vom 28. August 2020). Der Privatkläger hat im Zeitraum zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 insgesamt mehr Geld bezogen, als er an die Beschuldigte übergeben haben will. Er machte Barbezüge über insgesamt Fr. 81'500.00 und hätte unter Berücksichtigung der Fr. 65'000.00, welche er an die Beschuldigte übergeben haben will, einen Überschuss von Fr. 16'500.00 an abgehobenem Bargeld gehabt (vgl. UA act. 153 ff., Beilagen des Vertreters zur Hauptverhandlung vom 28. August 2020). Dazu hat der Privatkläger sowohl anlässlich seiner Einvernahme als auch anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, er habe natürlich auch für sich und seine laufenden Kosten Geld gebraucht. Wenn er ihr z.B. Fr. 3'000.00 gegeben habe, habe er vorgängig ca. Fr. 5'000.00 bezogen, auch für sich (vgl. UA act. 32, Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Dies erscheint - 12 - glaubhaft, zumal in den Kontoauszügen des Privatklägers zwar regelmässig Vergütungsaufträge erscheinen, jedoch keine Transaktionen für Lebensmittelkäufe oder ähnlichem mit einer Maestrokarte ersichtlich sind (vgl. UA act. 153 ff.). Der Privatkläger verfügte gemäss eigener Aussage über keine anderen Bankkonten und hatte auch keine Barmittel oder sonstiges Vermögen, welches er hätte heranziehen können. Er habe lediglich eine Wohnung, welche ihm gehöre (vgl. Protokoll Berufungs- verhandlung S. 6). Es ist davon auszugehen, dass er den Überschuss von Fr. 16'500 während der relevanten Periode von März 2014 bis Juni 2015 für den täglichen Bedarf (Lebensmittel, etc.) ausgab, was nachvollziehbar erscheint. Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich indessen in Bezug auf den Zeitpunkt der Bargeldbezüge: Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gab der Privatkläger an, er habe jeweils vor der Bargeld- übergabe an die Beschuldigte Bargeldbezüge von seinem Konto getätigt (vgl. UA act. 32). Diese Aussage steht im Widerspruch zu den vom Privatkläger eingereichten Kontoauszügen (vgl. UA act. 153 ff.). Aus den insgesamt 19 Daten lassen sich deren drei ausmachen, an welchen der Privatkläger Geld an die Beschuldigte übergeben haben will, jedoch vorgängig keine Bargeldbezüge getätigt hat (26. Juni 2014, 17. Oktober 2014, 14. Mai 2015). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, lassen sich die behaupteten Zahlungen an die Beschuldigte jedoch aus dem Restsaldo vorheriger Bargeldbezüge erklären (vgl. Urteil E. 5.3.3). Ausserdem bezog der Privatkläger auch an Daten Bargeld, an welchen er gar keine Zahlungen an die Beschuldigte geltend macht (21. August 2014, 27. Oktober 2014, 23. April 2015; vgl. UA act. 153 ff.). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die festgestellten Unstimmigkeiten nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers sprechen. 5.1.2.2. Der Privatkläger stützt sich auf die Aussagen der Zeugin G. anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2018, gemäss welchen sie gehört haben will, dass die Beschuldigte den Betrag von Fr. 75'000.00 gegenüber dem Privatkläger in einem Telefonat bestätigt habe (vgl. UA act. 36 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 und unter Strafandrohung von Art. 307 StGB erneut aussagte, dem Telefonat beigewohnt zu haben und gehört zu haben, dass die Beschuldigte ihre Geldschuld gegenüber dem Privatkläger bestätigt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Dass sich die Zeugin G. im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung an gewisse Einzelheiten des Telefongesprächs nicht mehr erinnern konnte, ist einerseits darauf zurückzuführen, dass dieses bereits mehrere Jahre zurücklag und sie anlässlich der Berufungsverhandlung gemäss eigener Aussage unter Einfluss eines starken, sedativ wirkenden Medikaments gestanden habe. Gleichwohl wies sie darauf hin, dass sie die Aussagen, die sie diesbezüglich vor der Polizei im Juni 2018 gemacht habe, auch heute noch so bestätigen könne (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 11 f.). Damals - 13 - hatte sie ausgesagt, es sei von den Fr. 75'000.00 die Rede gewesen, welche die Beschuldigte dem Privatkläger schulde. Die Beschuldigte habe den Erhalt von Fr. 75'000.00 bestätigt (vgl. UA act. 37). Im Übrigen stimmten ihre Aussagen weitgehend mit jenen der Einvernahme vom 22. Juni 2018 und den Aussagen des Privatklägers überein. Insbesondere führte sie anlässlich der Berufungsverhandlung aussagekräftig aus, dass der Privatkläger bereits im Jahre 2015 darüber geklagt habe, dass er der Beschuldigten immer wieder Geld gegeben habe und ihn die Situation sehr belastet habe. Ebenfalls bestätigte sie, dass sie eine handschriftliche Auflistung der verschiedenen ausgehändigten Beträge gesehen hatte, welche der Privatkläger erstellt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 f.). Nach dem Gesagten sind neben den Aussagen des Privatklägers auch jene der Zeugin G. als glaubhaft zu beurteilen. 5.1.2.3. Die Beschuldigte bestreitet ihrerseits konsequent, dass nach der Überweisung von Fr. 10'000.00 vom 4. März 2014 weiteres Geld an sie geflossen sei. So habe sie weder wiederholt über finanzielle und persönliche Schwierigkeiten geklagt noch weitere Fr. 65'000.00 vom Privatkläger erhalten. Zwar hat die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. August 2018 zweimal verneint, überhaupt jemals Geld vom Beschuldigten erhalten zu haben und dies erst dann zugegeben, als sie explizit auf die in ihrem Kontoauszug ausgewiesene Überweisung von Fr. 10'000.00 hingewiesen worden ist (vgl. UA act. 43 f.). Allerdings hat sie am Ende der Einvernahme angefügt, sie sei bei der Frage davon ausgegangen, dass die Fr. 10'000.00 bereits ausgewiesen seien und sie sonst kein Geld erhalten habe (vgl. UA act. 51). Zu beachten ist, dass die Beschuldigte im vorliegenden Verfahren, wie auch im Hinblick auf die Zivilforderung des Privatklägers, selbstverständlich ein Interesse daran hat, die Vorwürfe von sich zu weisen. Da sich die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. August 2018 weitestgehend auf Abstreitungen beschränken und sie anlässlich der Befragungen vor der Vorinstanz und der Berufungsinstanz ihre Aussage verweigerte (vgl. GA act. 29, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), sind ihre Äusserungen zu den Vorwürfen jedoch keiner Aussagewürdigung im eigentlichen Sinne zugänglich. 5.1.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Privatkläger von Anfang an konstant und übereinstimmend geschildert hat, er habe der Beschuldigten nach der Überweisung vom 4. März 2014 weitere Bargeldbeträge im Umfang von Fr. 65'000.00 übergeben. Seine diesbezüglichen Aussagen – auch in Bezug auf die wiederholten Klagen der Beschuldigten über finanzielle Probleme, welche die Zahlungen zur Folge hatten – sind über die Zeitachse hinweg weitestgehend deckungsgleich geblieben. Der Privatkläger hat wiederholt glaubhaft ausgeführt, er habe jeweils mehr Geld - 14 - bezogen, als er ihr gegeben habe, da er auch Geld für seinen eigenen Lebensbedarf benötigt habe. Dies lässt sich, wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 5.1.2.1), anhand der eingereichten Bankauszüge nachvollziehen (vgl. UA act. 153 ff.). Dass er die ausgehändigten Beträge jeweils für sich notiert habe, sagte der Privatkläger sowohl anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 26. März 2018 als auch an der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 aus. Dies wurde zudem von der Zeugin G. anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.). Auch die sonstigen Aussagen der Zeugin G. stützen jene des Privatklägers (vgl. Ziff. 5.1.2.2). Bei diesem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Privatkläger der Beschuldigten nach der unbestrittenen Überweisung vom 4. März 2014 bis zum 12. Juni 2015 insgesamt weitere Fr. 65'000.00 in bar übergeben hat. 5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Der Privatkläger hat sich anlässlich seiner Einvernahme vom 26. März 2018, seiner Befragung an der Hauptverhandlung vom 28. August 2020 sowie der Befragung an der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 zu den Umständen der Überweisung vom 4. März 2014 und den nachfolgenden Geldübergaben bis zum 12. Juni 2015 geäussert (vgl. UA 28 ff.; GA act. 23 ff., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). So habe die Beschuldigte ihm am Abend des 31. Januar 2014, nachdem sie sich an der Generalversammlung des E. kennengelernt hätten, ihr Leid geklagt, wonach sie wegen Lärmbelästigung sofort aus der Wohnung in V. ausziehen müsse und deshalb Geld benötige. Sie halte es nicht mehr aus und müsse so schnell wie möglich ausziehen, noch bevor der Mietvertrag auslaufe. Er habe dem Darlehen sofort zugestimmt, er habe dieser Frau einfach helfen wollen. Er habe ihr gesagt, dass er ihr Fr. 10'000.00 geben könne, aber über die Bank. Auch habe er ihr gesagt, dass er eine Bestätigung wolle, dass er ihr das Geld geliehen habe. Erstmals auf die Rückzahlung angesprochen habe er sie eigentlich in diesem Moment, als er ihr das Geld überwiesen habe. Sie habe aber nichts unterschreiben wollen, solange die Scheidung nicht durch gewesen sei. Das sei auch bei den nachfolgenden Geldübergaben so gewesen, als er sie jeweils um eine Schuldanerkennung gebeten habe. Es sei der Beschuldigten von Anfang an klar gewesen, dass es sich um ein Darlehen handle, welches sie zurückzahlen müsse. So habe sie immer gesagt, er müsse keine Angst um das Geld haben, er bekomme es sicher wieder zurück. Sie könne den Geldbetrag jedoch erst zurückzahlen, wenn ihre Scheidung vorbei sei. Sie habe ihm dies mehrfach versichert und er habe darauf vertraut. Als er ihr eine Schuldanerkennung zur Unterschrift vorgelegt habe, habe sie das Blatt zerrissen. Er habe immer wieder eine schriftliche Bestätigung verlangt, doch sie sei jedes Mal wütend geworden und habe sogar gedroht, sie würde zugrunde gehen oder sich das Leben nehmen, sofern er ihr kein - 15 - Geld mehr gebe. Er habe gedacht, wenn die Scheidung durch sei, bekomme er das Geld. Sie habe die Schuldanerkennung nie unterschrieben. Sie habe immer gesagt, er solle aufhören danach zu fragen und ihr vertrauen. Der Anwalt habe ihr gesagt, während der Scheidung nichts zu unterschreiben. Sie habe nach der Scheidung eine Wohnung zu verkaufen und er müsse keine Angst haben, da gebe es schon Geld. Das Geld sei von seiner Seite nicht als Geschenk gedacht gewesen. Er sei grosszügig und gebe Geld, aber das müsse man wiedergeben (vgl. UA act. 30 ff., GA act. 23 ff., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Weiter sei es undenkbar, dass die Beschuldigte davon ausgegangen sei, es handle sich bei den Geldern um ein Geschenk. Sie habe dies erst vor Gericht so gesagt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). 5.2.1.2. Die Zeugin G. hat in ihrer Einvernahme vom 22. Juni 2018 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 ausgesagt, dass die Beschuldigte ihre Rückzahlungspflicht im Telefonat mit dem Privatkläger (vgl. Ziff. 5.1.1.2) erwähnt habe. Sie habe bestätigt, dass es sich beim Geld um ein Darlehen handle, welches sie zurückbezahlen müsse. Sie habe gewusst, dass sie das Geld nicht behalten dürfe (vgl. UA act. 37 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). In ihrer Einvernahme, an welcher sie anlässlich der Berufungsverhandlung festhielt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), sagte sie weiter aus, die Beschuldigte habe dem Privatkläger gesagt, sie habe im Moment finanzielle Schwierigkeiten und könne nichts zurückzahlen. Sie habe dem Privatkläger auch gesagt, dass es ihr psychisch schlecht gehen würde, wenn sie von ihm betrieben werden würde. Sie würde dann Probleme bei der Arbeitsstelle bekommen und ihre Arbeit allenfalls sogar verlieren. Der Privatkläger müsse an ihre Psyche denken. Sie habe sich während dem Telefonat nicht bereit erklärt, eine Schuldanerkennung zu unterschreiben. Sie habe gesagt, er solle ihr vertrauen. Sie sei eher empört gewesen und habe gesagt, er verlange etwas von ihr, was gar nicht nötig sei. Er solle ihr einfach glauben, ihr vertrauen. Sie sei sehr erbost und verärgert gewesen und habe auch sehr genervt gewirkt (vgl. UA act. 37 ff.). 5.2.1.3. Die Beschuldigte bestreitet, vom Privatkläger Fr. 65'000.00 in bar erhalten zu haben und ihm diese zu schulden. Sie anerkennt lediglich den Erhalt der Überweisung vom 4. März 2014 über Fr. 10'000.00 (vgl. Ziff. 5.1.2.3). Dabei habe es sich jedoch um ein Geschenk gehandelt. Von einer Rückzahlung sei nie die Rede gewesen; der Privatkläger habe auch nie eine Schuldanerkennung von ihr verlangt. Sie habe das Geld gebraucht, um Rechnungen zu bezahlen. Sie habe erst gar nicht damit gerechnet, dass dieser Mann ihr dieses Geld schenke. Aus ihrer Sicht sei es nicht als Darlehen gedacht gewesen, wie der Privatkläger dies behaupte. Darüber sei nicht geredet worden. Das Geld sei von seiner Seite aus gekommen, - 16 - sie habe ihm keinen Grund genannt, weshalb sie Geld benötige. Sie seien zusammen Abendessen gegangen und im Gespräch hätten sie über private Sachen geredet. Am Schluss habe er ihr gesagt, dass er sie mit etwas überraschen wolle. Sie habe nicht gewusst, womit. Sie sei dann auch sehr überrascht über die Höhe des Geldbetrags gewesen. Bezüglich Rückzahlung des Geldbetrags sei nichts vereinbart worden. Es stimme nicht, dass er eine schriftliche Bestätigung gewollt habe und sie nichts habe unterschreiben wollen. Er habe sie nie gebeten, etwas zurückzuzahlen. Auf die Frage hin, weshalb der Privatkläger Darlehen erfinden sollte, hat die Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er habe ihr Avancen gemacht und versucht, sie zu küssen und anzufassen, was sie habe verweigern müssen. Sie habe auch seine Nummer sperren lassen müssen, weil er sie nachts telefonisch belästigt habe. Er habe diese Sache erfunden, weil sie seine Zuneigung nicht erwidert habe. Ausserdem glaube sie, es gäbe einen Zusammenhang mit seiner neuen Freundin, der Zeugin G. (vgl. UA act. 43 ff., UA act. 49 f.). 5.2.2. 5.2.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte vom Privatkläger nach der unbestrittenen Überweisung vom 4. März 2014 über Fr. 10'000.00 zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 weitere Fr. 65'000.00 in bar erhalten (vgl. Ziff. 5.1.3). Der Privatkläger hat die Umstände dieser Überweisung und der Bargeldübergaben im gesamten Verfahren kongruent und detailreich geschildert. So hat er von Anfang an glaubhaft dargelegt, dass die Beschuldigte ihm bereits anlässlich ihres Kennen- lernens vom 31. Januar 2014 über finanzielle Schwierigkeiten und Wohnungsprobleme geklagt habe und er deshalb zugestimmt habe, ihr finanziell auszuhelfen. Ebenfalls legte er in sämtlichen Befragungen glaubhaft dar, dass es in der Folge immer wieder zu Klagen über finanzielle Probleme durch die Beschuldigte gekommen sei und er sich deshalb immer wieder bereit erklärt habe, Geld zu geben (vgl. UA act. 31 ff., GA act. 23 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Dass gewisse Aussagen des Privatklägers dazu nicht vollumfänglich deckungsgleich sind, schadet ihrer Glaubhaftigkeit schliesslich nicht. Der Privatkläger ist zum Zeitpunkt der Geldüberweisung und der weiteren Geldübergaben bereits 76 bzw. 77 Jahre alt gewesen. Die Strafanzeige hat er am 10. November 2017 und damit über 3,5 Jahre später eingereicht. Bei der Einvernahme am 26. März 2018, der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 28. August 2020 sowie der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 ist der Privatkläger bereits 80 bzw. 83 und 85 Jahre alt gewesen. Gewisse Schwierigkeiten der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen sind aufgrund des fortge- schrittenen Alters des Privatklägers und der langen Zeitspanne des Verfahrens zu erwarten. So spricht der Umstand, dass er anlässlich der Strafanzeige angegeben hat, dem Darlehen vom 4. März 2014 über Fr. 10'000.00 "nach mehrmaliger Bitte" (vgl. UA act. 138 ff.), gemäss seiner - 17 - Einvernahme jedoch "sofort" (vgl. UA act. 28 ff.) zugestimmt zu haben, nicht gegen seine sonst kongruente Darstellung der Geschehnisse. Der Privatkläger hat überdies konstant ausgesagt, er habe wiederholt versucht, von der Beschuldigten eine Schuldanerkennung zu bekommen, wobei er jedoch immer gescheitert sei. Insbesondere hat er aussagekräftig beschrieben, wie erbost die Beschuldigte jeweils über die entsprechende Bitte gewesen sei und dass sie einmal eine vorgelegte Schuldanerkennung vor seinen Augen zerrissen habe. Ebenfalls habe sie ihm mehrmals gesagt, sie werde sich das Leben nehmen oder das Ganze seinen Kindern erzählen, obwohl er die Sache habe geheim halten wollen (vgl. UA act. 31, GA act. 24, GA act. 26, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Privatkläger konnte sich trotz der längeren Zeitspanne an viele Details seiner Interaktionen mit der Beschuldigten erinnern und gab diese an sämtlichen Befragungen übereinstimmend wieder. Auch diesbezüglich erscheinen seine Aussagen als glaubhaft. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Privatkläger die Darlehen bzw. die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten aufgrund abgewiesener Zuneigung oder aus sonstigen Gründen erfunden haben sollte. Wenn es auch wahrscheinlich ist, dass ein gewisses Interesse an der Beschuldigten bestanden hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass dies für die Vorwürfe des Privatklägers bzw. das vorliegende Verfahren von Relevanz ist. 5.2.2.2. Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers werden durch die Zeugin G. gestützt. Diese hat in ihrer Einvernahme mehrmals und in eigenen Worten beschrieben, dass die Beschuldigte um ihre Rückzahlungspflicht gewusst und dem Privatkläger die Rückzahlung auch bestätigt habe. So habe die Beschuldigte begriffen, dass sie "das Geld nicht behalten dürfe" (vgl. UA act. 38). Insbesondere hat sie auch detailreich ausgeführt, dass die Beschuldigte darüber gesprochen habe, dass sie das Geld momentan aus finanziellen Gründen nicht zurückzahlen könne und eine Betreibung des Privatklägers sie auch im Zusammenhang mit ihrer Psyche und ihrem Arbeitgeber in eine missliche Lage bringen könnte. Ebenfalls habe sie erbost und genervt gewirkt, als der Privatkläger sie auf die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung angesprochen habe (vgl. UA act. 38). Diese Aussagen zum Verhalten der Beschuldigten, deren Ausflüchte im Zusammenhang mit der Rückzahlung und die negative Reaktion auf die Frage einer Schuldanerkennung erscheinen glaubhaft. Zudem bestätigte sie ihre Aussagen der Einvernahme vom 22. Juni 2018 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 2022 (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Ihre Aussagen zu der Rückzahlungspflicht und Verweigerung einer Schuldanerkennung seitens der Beschuldigten sind somit als glaubhaft zu erachten. - 18 - 5.2.2.3. Entgegen den Vorbringen des Privatklägers behauptet die Beschuldigte, der Privatkläger habe ein persönliches Interesse an ihr gehabt und habe ihr deshalb ein Überraschungsgeschenk von Fr. 10'000.00 gemacht. Sie habe nicht gewusst, worum es sich bei dem Geschenk gehandelt habe und sei dann auch sehr überrascht über die Höhe des Geldbetrags gewesen. Bezüglich einer Rückzahlung sei nichts vereinbart worden (vgl. UA act. 44). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. August 2018 hat sie ausgesagt, sie sei mit dem Privatkläger zum Abendessen gegangen. Im Gespräch hätten sie über private Sachen geredet und am Schluss habe er ihr gesagt, dass er sie mit etwas überraschen wolle. Sie habe nicht gewusst, womit (vgl. UA act. 44). Es ist unbestritten, dass der Privatkläger ihr das Geld am 4. März 2014 überwiesen und nicht bei einem Abendessen in bar übergeben hat. Wie der Privatkläger – wenn es stimmen sollte, dass die Beschuldigte ihn nie um Geld gebeten habe – vorgängig die Kontoinformationen der Beschuldigten erhalten haben soll, ist weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschuldigten ersichtlich. Des Weiteren hat der Privatkläger in der Strafanzeige vom 10. November 2017 sowie an der Berufungs- verhandlung vom 16. Februar 2022 angegeben, der Beschuldigten einen Ring und einen neuen Fernseher geschenkt zu haben. Ebenfalls habe er sie wiederholt zum Abendessen eingeladen und ihr bei Wohnungs- wechseln und anderen Belangen geholfen (vgl. UA act. 146, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Die beiden Parteien haben offensichtlich eine freundschaftliche Beziehung miteinander gepflegt, während welcher der Privatkläger der Beschuldigten auch hin und wieder Zuwendungen gemacht hat. Dies ist soweit nachvollziehbar und wurde vom Privatkläger von Anfang an nicht bestritten. Es ist deshalb, wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 5.2.2.1), auch nicht auszuschliessen, dass ein gewisses Interesse an der Beschuldigten vorhanden war, wie die Beschuldigte dies vorbringt. Trotzdem erscheint es unter den konkreten Umständen und insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen des Privatklägers (pensionierter Landwirt ohne Pensionskasse, vgl. GA act. 22, GA act. 27, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.) lebensfremd, dass er der Beschuldigten nach der damals erst kurzen Bekanntschaft von rund einem Monat ein Geschenk in der Höhe von Fr. 10'000.00 gemacht haben soll. Implizit bestätigt dies im Übrigen auch die Beschuldigte, die angesichts der Höhe des Betrags angegeben hat, "überrascht" gewesen zu sein (vgl. UA act. 44). Umso weniger nachvollziehbar erscheint vor diesem Hintergrund, dass der Privatkläger ihr die beweismässig erstellten Fr. 65'000.00 in bar (vgl. Ziff. 5.1.3) geschenkt haben sollte. Im Gegensatz zur Darstellung der Beschuldigten erscheint vielmehr glaubhaft, dass der Privatkläger ihr die besagten Geldsummen auf ihre wiederholte Bitte geliehen und überwiesen bzw. übergeben hat. Im Übrigen liegen, wie bereits dargelegt, keine Hinweise in den Akten vor, welche die Behauptungen der Beschuldigten im Zusammenhang mit enttäuschten Erwartungen des Privatklägers oder einem Motiv der Falschbezichtigung seitens der Zeugin G. belegen könnten - 19 - (vgl. Ziff. 5.2.2.1 bzw. 5.2.2.2). Die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Überweisung vom 4. März 2014 und den weiteren Bargeldübergaben in der Höhe von Fr. 65'000.00 sind somit als reine Schutzbehauptungen zu erachten. 5.2.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Privatkläger glaubhaft dargelegt hat, dass es sich bei der Überweisung vom 4. März 2014 und den darauffolgenden Bargeldübergaben zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 um rückzahlungspflichtige Darlehen und nicht um ein Geschenk gehandelt hat, dass sich die Beschuldigte dessen auch bewusst gewesen ist und ihm die Rückzahlung mehrmals versichert hat. Ebenfalls hat er glaubhaft dargelegt, dass die Beschuldigte mehrmals eine Schuldanerkennung verweigert hat (vgl. Ziff. 5.2.2.1). Selbiges hat die Zeugin G. in ihren ebenfalls glaubhaften Aussagen bestätigt (vgl. Ziff. 5.2.2.2). Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie die Überweisung als Überraschungsgeschenk erhalten habe und deshalb keine Rückzahlungspflicht ihrerseits bestehe, erweisen sich demgegenüber als unglaubhaft. Selbiges gilt für die implizit bestrittene Rückzahlungspflicht in Bezug auf die Fr. 65'000.00 in Bargeld, deren Erhalt durch die Beschuldigte als beweismässig erstellt zu erachten ist (vgl. Ziff. 5.1.3, Ziff. 5.2.2.3). 6. Nach obigem Beweisergebnis ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beschuldigte hat vom Privatkläger am 4. März 2014 auf ihre Bitte hin ein Darlehen von Fr. 10'000.00 auf ihr Konto überwiesen erhalten, nachdem sie ihm über finanzielle Probleme geklagt hat. Zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 richtete der Privatkläger der Beschuldigten, ebenfalls auf Bitten und Klagen ihrerseits hin, weitere Fr. 65'000.00 in bar aus, dies jeweils an 19 verschiedenen Daten (vgl. UA act. 161, UA act. 138 ff.). Der Beschuldigten ist dabei von Anfang an bewusst gewesen, dass sie das Geld zurückzahlen muss. Den wiederholten Aufforderungen des Privatklägers, das Geld zurückzubezahlen oder ihre Schuld mindestens schriftlich festzuhalten, ist sie nicht nachgekommen. 7. 7.1. Gemäss Anklage soll die Beschuldigte den Privatkläger mit ihrem Verhalten über ihren Rückzahlungswillen arglistig getäuscht und sich dadurch bereichert haben. Damit habe sie sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Beschuldigte bestreitet mit Berufung den Erhalt des Darlehens und sinngemäss eine Rückzahlungspflicht ihrerseits. Eventualiter bringt sie vor, dass eine Opfermitverantwortung des Privat- klägers vorliege, wodurch eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit dem - 20 - Vorwurf des Betrugs aufgrund fehlender Arglist ohnehin entfalle (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.). 7.2. Des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 7.3. 7.3.1. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, welches darauf abzielt, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende Tatsachen der Vergangenheit oder Gegenwart hervorzu- rufen. Auch gegenwärtige innere Tatsachen, welche sich auf künftige Vorgänge beziehen, können täuschungsrelevant sein. Im Zusammenhang mit Betrugskonstellationen betrifft dies insbesondere die innere Tatsache des (Rück-)Zahlungswillens. Wer einen Darlehensvertrag abschliesst und bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gewillt ist, seiner Rückzahlungspflicht nachzukommen, täuscht nicht über das künftige Zahlungsereignis, sondern über seinen gegenwärtigen Leistungswillen (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 41 ff. zu Art. 146 StGB). 7.3.2. Die Beschuldigte hat am 4. März 2014 ein Darlehen über Fr. 10'000.00 vom Privatkläger überwiesen bekommen. In der Folge bezog sie von ihm zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 weitere 19 Bargelddarlehen in der Höhe von Fr. 65'000.00. Dabei hat sie ihm stets versichert, diese Darlehen von gesamthaft Fr. 75'000.00 nach der Scheidung zurückzuzahlen. Trotz dieses Versprechens hat sie sich fortwährend geweigert, ihre Schuld schriftlich zu bestätigen (vgl. Ziff. 6). Stattdessen hat sie den Privatkläger wiederholt damit vertröstet, er werde das Geld schon zurückbekommen und müsse ihr einfach glauben und vertrauen (vgl. Ziff. 5.2.1.1). Trotz ihres Rückzahlungsversprechens ist die Beschuldigte offensichtlich von vornherein weder gewillt gewesen, ihre Geldschuld schriftlich festzuhalten noch sie überhaupt zu begleichen, zumal der Privatkläger sein Geld auch nach der Scheidung der Beschuldigten und bis heute nicht zurückerhalten hat. Daran vermögen auch die wiederholten Appelle an das Vertrauen und den Glauben des Privatklägers nichts zu ändern, bestätigen diese doch vielmehr, dass die Beschuldigte den Privatkläger in seiner Überzeugung, sie werde ihr Rückzahlungsversprechen schon halten, noch hat bestärken wollen. Die Beschuldigte hat den Privatkläger damit über ihren tatsächlich nicht - 21 - vorhandenen Rückzahlungswillen getäuscht, wodurch eine relevante Täuschungshandlung ohne Weiteres zu bejahen ist. 7.3.3. Das Gesetz verlangt, dass die Täuschung arglistig sein muss. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts definiert sich Arglist dadurch, dass der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machen- schaften oder Kniffe bedient. Arglist kann auch bei einfachen Lügen vorliegen, deren Überprüfung nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich oder gar unzumutbar ist (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Vorspiegelung eines tatsächlich nicht bestehenden Rückzahlungswillens ist grundsätzlich arglistig, da sich diese auf eine innere Tatsache bezieht, welche vom Vertragspartner nicht überprüft werden kann. 7.3.4. Die Beschuldigte ist bei ihrer Täuschung gezielt vorgegangen. Sie hat die Gutgläubig- und Gutmütigkeit des Privatklägers durch eine Kombination von Klagen, Vorwänden und leeren Versprechungen ausgenutzt. Beim Rückzahlungswillen handelt es sich um eine innere, dem objektiven Beweis nicht zugängliche Tatsache. Dem Privatkläger war es somit von vornherein nicht möglich, den Rückzahlungswillen zu überprüfen. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen des objektiven Tatbestandsmerkmals der Arglist zu bejahen. 7.4. 7.4.1. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten liegt auch keine Opfermit- verantwortung des Beschuldigten vor, die die Arglist ausschliessen würde. Die wäre nur dann der Fall, wenn der Getäuschte seinen Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist nicht darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Entscheidend ist vielmehr die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Der strafrechtliche Schutz fällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten dahin, sondern lediglich bei einem Mass an Leichtfertigkeit, welches das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Personen sind keine hohen Anforderungen an die Opfermitverantwortung zu stellen. Dazu gehören unter anderem unerfahrene und aufgrund ihres Alters beeinträchtigte Personen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1, BGE 135 IV 76 E. 5.2 f., je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2011 vom 23. Februar 2012 E. 4.3.3). - 22 - 7.4.2. Es ist unbestritten, dass sich die Beschuldigte und der Privatkläger am 31. Januar 2014 im Rahmen einer Veranstaltung des E. kennengelernt haben und in der Folge eine freundschaftliche Beziehung gepflegt haben, während welcher sie sich ab und zu getroffen haben (vgl. UA act. 30 ff., UA act. 44, GA act. 24). Es ist davon auszugehen, dass sich in der Zeit von etwas über einem Monat, bevor es zur Überweisung vom 4. März 2014 gekommen ist, ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen den Beiden entwickelt hat, welches sich in der nachfolgenden Periode bis zum Juni 2015 weiter vertieft haben dürfte. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Privatkläger grundsätzlich darauf vertraut hat, dass die Beschuldigte ihm die Wahrheit sagt und sich an ihre Versprechen hält, zumal er in diesem Zeitpunkt keinen Anlass für Zweifel gehabt hat. Die Beschuldigte hat den Privatkläger wiederholt damit vertröstet, dass er das Geld nach der abgeschlossenen Scheidung wiederbekomme, worauf der Privatkläger gemäss eigener Aussage gewartet hatte (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5). Es erschien ihm offenbar schlüssig, dass die Beschuldigte auf Anraten ihres Anwalts keine Schuldanerkennungen unterzeichnen sollte, solange die güterrechtliche Auseinandersetzung anlässlich ihrer Scheidung nicht abgeschlossen sei (vgl. UA act. 33, GA act. 24, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Als nach der Scheidung in 2017 jedoch keine Rückzahlung erfolgte, leitete der Privatkläger die Betreibung ein und machte später Strafanzeige (vgl. UA act. 163, UA act. 138). Die Beschuldigte hat dem Privatkläger immer wieder eine tatsächlich nicht bestehende Notlage vorgegaukelt und seine Gutmütigkeit ausgenutzt. Eine Rückzahlung verweigerte sie wiederholt unter glaubhaft erscheinenden Vorwänden. Von Leichtfertigkeit des Privatklägers kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Eine Opfermitverantwortung liegt nicht vor. 7.5. 7.5.1. Die arglistige Täuschung muss bei dem Getäuschten eine Vorstellung hervorrufen, welche von der Wirklichkeit abweicht. Der Getäuschte muss sodann gestützt auf diese irrtümliche Vorstellung eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition treffen, welche freiwillig zu erfolgen hat. Mit Eintritt des Vermögensschadens ist das Betrugsdelikt vollendet. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht der Schaden der ungewollten Vermögensminderung des Geschädigten, das heisst der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis, in diesem Falle ohne die arglistige Täuschung, hätte (vgl. BGE 147 IV 73 E. 6.1). Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang vorliegen, zwischen der Vermögensdisposition und dem Schaden ein Kausalzusam- menhang (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 40 zu Art. 146 StGB). - 23 - 7.5.2. Der Privatkläger hat der Beschuldigten freiwillig, aber im Vertrauen darauf, dass er das Geld wieder zurückerhalten werde, ein Darlehen über insgesamt Fr. 75'000.00 (Überweisung von Fr. 10'000.00 vom 4. März 2014 und Bargeld über insgesamt Fr. 65'000.00 zwischen 21. März 2014 und 12. Juni 2015) ausgerichtet. Hätte er den in Wahrheit fehlenden Rück- zahlungswillen der Beschuldigten gekannt, hätte er das Darlehen nicht gewährt und sein Vermögen hätte sich nicht entsprechend vermindert. Die arglistige Täuschung der Beschuldigten über ihren Rückzahlungswillen ist somit direkt kausal für den eingetretenen Schaden. Der hypothetische Vermögensstand des Privatklägers wäre ohne die Täuschung im Umfang des Darlehenswertes höher als er dies effektiv ist. Somit beläuft sich der ihm entstandene Schaden auf Fr. 75'000.00. 7.6. 7.6.1. In subjektiver Hinsicht muss der Betrug, das heisst die Abfolge von der Täuschung über die Vermögensdisposition bis zum Schaden, vom Täter zumindest gewollt und somit vom Vorsatz erfasst sein. Es genügt Eventualvorsatz. Darüber hinaus muss der Täter in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, handeln (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N. 269 ff. und 273 zu Art. 146 StGB). 7.6.2. Die Beschuldigte hat den Privatkläger durch wiederholte Vorspiegelung eines Rückzahlungswillens arglistig getäuscht und damit bewirkt, dass er ihr am 4. März 2014 Fr. 10'000.00 als Darlehen überwiesen und zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 insgesamt weitere Fr. 65'000.00 in bar als Darlehen ausbezahlt hat. Die Beschuldigte hat sich durch dieses vom Privatkläger erhaltene Geld bereichern wollen. Sie hat damit direktvorsätzlich gehandelt, nicht nur in Bezug auf die arglistige Täuschung, sondern auch hinsichtlich des Eintritts eines Vermögensschadens beim Privatkläger und die bei ihr eingetretene Bereicherung. Der Betrugstat- bestand ist somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 7.7. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich im Zusammenhang mit der Überweisung vom 4. März 2014 über Fr. 10'000.00 sowie den Bargeldzahlungen zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 von insgesamt Fr. 65'000.00 des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. - 24 - 8. 8.1. Der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird vorliegend bestätigt. Selbiges gilt, wie im Folgenden zu zeigen ist, für die vorinstanzliche Strafzumessung. Im Zusammenhang mit dem anwend- baren Strafrahmen und der Anwendung des neuen Sanktionenrechts kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil E. 6.1.2 f.). 8.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 8.3. Die Beschuldigte hat mit der arglistigen Täuschung des Privatklägers einen Deliktbetrag von Fr. 75'000.00 umgesetzt, wodurch dem Privatkläger ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist. Die Beschuldigte ist dabei gezielt vorgegangen und hat seine Gutmütigkeit schamlos ausgenutzt. Das Verhalten der Beschuldigten, insbesondere der Umstand, dass sie sich eine betagte Person als Opfer für ihre Täuschung ausgesucht hat, zeugt von einem Mass an Rücksichtslosigkeit und krimineller Energie, welches nicht mehr als nur geringfügig einzuschätzen ist. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, muss zudem davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte das vom Privatkläger erhaltene Geld zudem für luxuriösere Ausgaben – etwa ihre Leasinggeschäfte von rund Fr. 900.00 pro Monat für einen Porsche, einen Smart und eine Harley Davidson – und nicht etwa zur Deckung des Grundbedarfs benötigt hat (vgl. Urteil E. 6.2.2; UA act. 10). Das Tatverschulden kann unter diesen Umständen nicht mehr als leicht erachtet werden. Bei einem folglich mittelschweren Verschulden erscheint die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Geldstrafe von 90 Tagessätzen als zu mild. Sie kann aber aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöht werden. Eine Senkung kommt indessen ebenfalls nicht in Frage. 8.4. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus. Die Beschuldigte hat keine Vorstrafen, ist berufstätig (vgl. Lohnabrechnung Januar 2022, Beilagen der Verteidigung zur Berufungsverhandlung) und lebt in normalen finanziellen Verhältnissen und ohne Schulden (vgl. UA act. 47). - 25 - 8.5. Zusammenfassend bleibt es – wie erwähnt – bei der von der Vorinstanz festgelegten Geldstrafe von 90 Tagessätzen. 8.6. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die Verfahrensdauer von über 4 Jahren seit Beginn der Strafuntersuchung vorliegend strafmildernd zu berücksichtigen, da keine besondere Komplexität des Falles oder sonstige Umstände vorliegen, welche eine längere Verfahrensdauer zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil E. 6.2.3). Eine Reduktion um 10 Tagessätze erscheint angemessen, wodurch die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu verurteilen ist. 8.7. Die Beschuldigte bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'348.25 (vgl. Lohnabrechnung per Januar 2022, Beilagen der Verteidigung zur Berufungsverhandlung). Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns und eines Pauschalabzugs von 20% ergibt sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.00. Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe von Fr. 8'000.00 (Fr. 100.00 x 80; vgl. E. 6.3). Ausserdem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschuldigten – insbesondere aufgrund ihrer Vorstrafenlosigkeit – keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Es ist diesbezüglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urteil E. 6.4). In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Mit der Vorinstanz ist die Probezeit gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre anzusetzen (vgl. Urteil E. 6.4.2). 9. 9.1. Die Beschuldigte wird vorliegend des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, weshalb das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden hat. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der Adhäsionsklage und der Aktivlegitimation des Privatklägers kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. 7 f.). 9.2. Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte habe ihm im Zusammenhang mit den von ihm ausgerichteten Darlehen die Rückzahlung von gesamthaft Fr. 75'000.00 zuzüglich 5% Zins zu leisten. Zusätzlich seien dem Beschuldigten die Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu bezahlen und der Rechtsvorschlag der Betreibung (Betreibungsnummer aaa; UA act. 163) vom 16. August 2017 zu beseitigen. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung - 26 - des Privatklägers über Fr. 75'000.00 zuzüglich 5% Zins gutgeheissen, die Beschuldigte zur Zahlung der Betreibungskosten verpflichtet und den Rechtsvorschlag beseitigt (Urteil E. 7.3 ff.). Die Beschuldigte verlangt mit Berufung, die Zivilforderung des Privatklägers sei abzuweisen. 9.3. 9.3.1. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Der Privatkläger bringt vor, er habe der Beschuldigten Darlehen von insgesamt Fr. 75'000.00 gewährt, welche sie ihm zurückzuzahlen habe. Wie bereits dargelegt, sind sowohl die Überweisung über Fr. 10'000.00 vom 4. März 2014 als auch die Bargeldzahlungen über Fr. 65'000.00 zwischen dem 21. März 2014 und dem 12. Juni 2015 beweismässig erstellt. Somit bezieht sich die zu beurteilende Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorliegend auf Darlehen über insgesamt Fr. 75'000.00 (vgl. Ziff. 6). 9.3.2. Wurde für ein Darlehen weder ein Rückzahlungstermin noch eine Kündigungsfrist vereinbart, ist das Darlehen innerhalb von sechs Wochen ab der ersten Aufforderung zurückzuerstatten (Art. 318 OR). Nach dieser Bestimmung wird das Darlehen durch Aufforderung des Darleihers innert sechs Wochen zur Rückzahlung fällig. Mit Ablauf der sechswöchigen Frist endet der Vertrag und der Borger kommt ohne Weiteres in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR; vgl. MAUENBRECHER/SCHÄRER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2020, N. 7 zu Art. 318). Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung einer Verbindlichkeit im Verzug, hat er einen Verzugszins von 5% für das Jahr zu zahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Privatkläger hat der Beschuldigten das Darlehen über Fr. 10'000.00 am 4. März 2014 sowie weitere Bardarlehen über Fr. 65'000.00 zwischen dem 21. März 2014 und 12. Juni 2015 ausbezahlt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien jeweils einen konkreten Verfallstag oder Rückzahlungstermin vereinbart hätten. Allerdings hat der Privatkläger der Beschuldigten die Darlehen mit Schreiben vom 27. März 2017 auf den 15. Mai 2017 gekündigt (vgl. UA act. 160). Aus einem Schreiben vom 3. April 2017 des damaligen Vertreters des Privatklägers geht hervor, dass er an diesem Tag ein Telefonat mit der Beschuldigten zu besagtem Kündigungsschreiben vom 27. März 2017 geführt hat (vgl. UA act. 162). Das Schreiben wurde ihr somit spätestens am 3. April 2017 zugestellt, womit die Kündigungsfrist von sechs Wochen in jedem Fall gewahrt worden ist. Die Rückzahlung der Darlehen über Fr. 75'000.00 ist somit am 15. Mai 2017 fällig geworden. Die - 27 - Beschuldigte befindet sich seither im Verzug und hat ab diesem Datum einen Verzugszins in der Höhe von 5% zu bezahlen. 9.4. Der Privatkläger beantragt weiter, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm die Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu bezahlen. Ausserdem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung vom 16. August 2017 zu beseitigen. Was die Betreibungskosten von Fr. 103.30 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können, da es sich nicht um Kosten handelt, welche unmittelbar aus der Straftat herrühren (vgl. Art. 122 Abs. 1 StPO). Für die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung vom 16. August 2017 gibt es zudem in der Strafprozessordnung keine gesetzliche Grundlage, weshalb der Privatkläger diesbezüglich an den ordentlichen Rechtsöffnungsrichter zu verweisen ist. Die diesbezüglichen Anträge des Privatklägers sind entsprechend abzuweisen. 10. Die Zivilforderung des Privatklägers wird im Umfang von Fr. 75'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Mai 2017 gutgeheissen. 11. 11.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2). Die Berufung der Beschuldigten wird vorliegend abgewiesen. Ausgangs- gemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens von gesamthaft Fr. 2'170.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 170.00, vollumfänglich aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung und trägt ihre Parteikosten im Berufungsverfahren selber (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 e contrario). 11.2. Der Privatkläger hat gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungsverfahren, wenn er obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Privatkläger hat die Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen und zu beziffern (Art. 433 Abs. 2 StPO). - 28 - Vorliegend obsiegt der Privatkläger mit seinem Antrag auf Abweisung der Berufung grossmehrheitlich. Demnach ist er für seine notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des Vertreters der Privatklägerschaft nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Mit Kostennote vom 16. Februar 2022 hat der Vertreter des Privatklägers, Michael Ritter, Rechtsanwalt […], Kosten von gesamthaft Fr. 3'252.55 (13.3 Std. à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 50.00, inkl. 7.7% MwSt.) geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich dem Umfang und der Bedeutung der vorliegenden Strafsache nach als angemessen und ist entsprechend gutzuheissen. Der Privatkläger ist somit von der Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'252.55 zu entschädigen. 12. 12.1. Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenregelung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Änderung. Unter Berücksichtigung des vorliegend unangefochten gebliebenen Freispruchs vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind der Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 2'690.00 zu 70% und somit im Betrag von Fr. 1'883.00 aufzuerlegen. Der Restbetrag von Fr. 807.00 geht zu Lasten der Staatskasse. 12.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die Kostennote des frei gewählten Verteidigers der Beschuldigten vom 28. August 2020 im Umfang von Fr. 11'967.15 genehmigt (vgl. Urteil E. 8.2). Die Beschuldigte wird im vorinstanzlichen Verfahren teilweise freige- sprochen. Sie ist im Umfang ihres Freispruchs, somit im Umfang von 30%, zu entschädigen. Im Hinblick auf ihre vorinstanzlichen Parteikosten von Fr. 11'967.15 ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 3'590.15. Im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt sind ihr keine nennenswerten Aufwendungen entstanden, wodurch eine Entschädigung durch den Privatkläger entfällt (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung von Fr. 3'590.15 geht vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse. Im Übrigen - 29 - trägt die Beschuldigte ihre Parteikosten im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens selber. 12.3. Der Privatkläger hat gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Kostennote des Vertreters des Privatklägers vom 28. August 2020 wurde von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 13'129.90 gutgeheissen (vgl. Urteil E. 8.3). Der Privatkläger dringt mit seinem Antrag auf Gutheissung der Zivilforderung grossmehrheitlich durch. Nach diesem Verfahrensausgang ist er von der Beschuldigten vollumfänglich, d.h. im Umfang von Fr. 13'129.90, zu entschädigen. 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung gemäss Art. 181 StGB freigesprochen. 3. 3.1. Die Beschuldigte wird gestützt auf aArt. 34, Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 100.00 festgelegt. Die Geldstrafe beläuft sich somit auf Fr. 8'000.00. 3.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe gemäss Ziff. 3.1. der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. - 30 - 4. 4.1. Die Zivilklage des Privatklägers ist gutzuheissen. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 75'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 15. Mai 2017 zu bezahlen. 4.2. Im Übrigen wird die Zivilforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'170.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 170.00, werden der Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für seine Kosten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'252.55 zu entrichten. Im Übrigen trägt der Privatkläger seine Parteikosten selber. 5.3. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten im Rahmen des Berufungs- verfahrens selber. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'690.00 werden der Beschuldigten zu 70%, somit zu Fr. 1'883.00 auferlegt. Die restlichen Kosten von Fr. 807.00 werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 13'129.20 zu entrichten. Im Übrigen trägt der Privatkläger seine erstinstanzlichen Parteikosten selber. 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten, lic. iur. Cornel Wehrli, Rechtsanwalt […], den Betrag von Fr. 3'590.15 zu bezahlen. Im Übrigen trägt die Beschuldigte ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber. Zustellung an: […] - 31 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Plüss Flütsch